// Energierecht

Konsultation der BNetzA zu Innovationsausschreibung von Agri-PV und Floating-PV

Nach § 15 Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetze 2021 (EEG 2021) legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum 1. Oktober 2021 die Anforderungen fest, die an Solaranlagen auf Gewässern (sog. Floating-PV), auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau (sog. Agri-PV) und auf Parkplatzflächen zu stellen sind. Die Branche ist aufgerufen, der Bundesnetzagentur ihre Stellungnahmen zu den im Dokument veröffentlichten Anforderungen und den dort aufgeworfenen Fragen zu übermitteln. Dies ist eine gute Chance, in breiter Fläche und mit innovativen Ansätzen die Photovoltaik weiter voranzubringen und es anderen Ländern in Europa mit innovativen Nutzungsansätzen gleichzutun.
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Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen / Mustervertrag zu § 36k EEG 2021

Am 17.06.2021 hat die Fachagentur Windenergie den Mustervertrag zu § 36k EEG 2021 veröffentlicht. Dieser regelt (recht) detailliert die Umsetzung von freiwilligen Zahlungen von Betreibern von WEA an Gemeinden, um die #Akzeptanz von Windenergie vor Ort herzustellen. Es handelt sich um ein sinnvolles, effektives und praktikables Modell, um die betroffenen Kommunen zu beteiligen. Es müssen keine Gesellschaften gegründet werden, die aufwendig und komplex sein und manchmal den Frieden in den Dörfern auch stören können, wenn die Bewohner in unterschiedlichem Maße von der Beteiligung profitieren. Auch muss sich niemand ungewollt als Unternehmer versuchen, um die Belastung von Windenergie durch Beteiligung auszugleichen. Der Betreiber leistet schlichtweg eine Zahlung in den Haushalt der Gemeinden. Auch wenn der Mustervertrag an einzelnen Stellen zu ausführlich ist , handelt es sich um einen praktikablen und allseitig einsetzbaren Mustervertrag. Der Vertra…
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KG Berlin zur Teilnichtigkeit Teilnichtigkeit eines Wärmelieferungsvertrags wegen intransparenter Preisanpassungsklausel

Das KG Berlin hat am 28. April 2021 festgestellt, dass eine unwirksame Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem Wärmelieferungsvertrag nicht dazu führt, dass die Preisanpassungsklausel zum Leistungspreis intransparent oder unangemessen wäre und deswegen nicht Bestand haben könnte, wenn beide Preisanpassungsklauseln mit eigenständigen Berechnungsformeln versehen sind. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass eine fehlerhafte Preisanpassungsklausel in AGBs nicht die Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB zur Folge habe, sondern sich nach § 306 BGB zu richten habe, sodass die entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Wärmekunde kann die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmalig berücksichti…
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Abschaffung der Einkommensteuerpflicht für kleine PV-Anlagen und BHKW

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 (IV C 6 - S 2240/19/10006 :006) an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geregelt, dass bei Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, sowie für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW auf schriftlichen Antrag ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen ist, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Im Zuge dessen sind diese Anlagen nicht mehr einkommensteuerpflichtig. Die umsatzsteuerrechtliche Behandl…
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BGH zur Form und Reichweite von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen bei Wärmelieferung

Mit Urteil vom 10.03.2021 hat der BGH zur Form und Reichweite von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen bei langjährigen Energielieferverträgen (hier: Fernwärme) entschieden. Nach Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ein Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhungen bei Wärmelieferngsverträgen bis zu drei Jahre nach Zugang der Jahresabrechnung möglich (BGH Urteil vom 24. September 2014 -VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; BGH Urteil vom 18. Dezember 2019-VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40). Der Widerspruch des Kunden braucht dabei keine Gründe zu enthalten. Zudem müssen auch keine Angaben dazu enthalten sein, ob und inwiefern mit dem Widerspruch auch frühere Preiserhöhungen beanstandet werden. Es genügt für einen wirksamen und rückwirkenden Widerspruch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, dass der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er den derzeit geforderten Preis der Höhe nach beanstandet. (BGH, U…
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BFH zur Stomsteuerbefreiung von Strom in Umspannanlagen

Der BFH hat am 28.01.2021 zur Stromsteuerbefreiung zur Stromerzeugung für Strom, der innerhalb von Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage verbraucht wird, entschieden. Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG kann für diesen Strom nicht gewährt werden, da der durch die Transformations- und Umspannanlagen durchgeleitete Strom bereits erzeugt sei. Insoweit entwickelt der BFH seine Rechtsprechung fort, nach welcher der Strom in Wechselrichtern von der Stromsteuer befreit ist, da der in den Modulen erzeugte Gleichstrom noch nicht den Letztverbrauchern zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Erwägungen seien aber bei durchgeleiteten Wechselstrom nicht übertragbar. (BFH, Beschl. v 28.01.2021 - Az.: VII B 99/20)
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