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Das Regionalnachweisregister für Ökostrom kommt!

Nach Inkrafttreten der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (kurz: HkRNDV) am 21. November 2018 ist es ab dem 1. Januar 2019 nun soweit. Das Regionalnachweisregister (kurz: RNR) ermöglicht die Ausstellung von Regionalnachweisen für EEG-Strom. Im RNR werden Nachweise verwaltet, aus denen hervorgeht, in welcher EEG-Anlage eine bestimmte Menge Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Stromanbieter können dann ihren Kundinnen und Kunden Regionalstromprodukte aus EEG-Strom anbieten, der in einem Umkreis von 50 Kilometern um das Postleizahlgebiet des Standortes der Erneuerbaren-Energien-Anlage vom Letztverbraucher verbraucht wird.
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Windhundprinzip bei der Anlagenaddition von Solaranlagen

Die Clearingstelle EEG KWKG hat in einem Votum vom 16. November 2018 festgelegt, dass auch bei einem zeitlichen Versatz des Zubaus von Solaranlagen an eine bestehende Solaranlage mit einer Leistung von 750 kWp das sogenannte Windhundprinzip gelte und diese Anlage für einen finanziellen Förderanspruch nach dem EEG nicht an der Ausschreibung teilnehmen müsse. Der Analgenbetreiber hat mithin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch, da § 24 Abs. 1 EEG ausdrücklich darauf abstellt, dass die Anlagenaddition nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Dabei empfiehlt die Clearingstelle EEG KWKG zumindest einen Tag an zeitlichen Versatz. (Clearingstelle EEG KWKG, Votum v. 16.11.2018 - Az.: 2018/30)
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Das Energiesammelgesetz kommt!

Nach dem am 30.11.2018 der Bundestag das Energiesammelgesetz beschlossen hat, folgte am 14.12.2018 nun auch die notwendige Zustimmung des Bundesrates, sodass es zum Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes zum 1.1.2019 nur noch der Gegenzeichnung und der Ausfertigung des Energiesammelgesetzes durch den Bundespräsidenten bedarf. Hintergrund des neuen Gesetzes sind die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie weiterer energierechtlicher Vorschriften.
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Bessere Bedingungen für Mieterstrom

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist auch unter Experten nicht unumstritten, die Mehrheit im Bundestag stimmte aber am 28.11.2018 dafür. Zuvor hatte der Finanzausschuss des Bundestags noch eine Ergänzung beschlossen, die Steuererleichterungen für Wohnungsgenossenschaften und -vereine vorsieht, wenn sie Mieterstrom anbieten. Bisher müssen solche Genossenschaften und Vereine für Mieteinnahmen keine Steuern zahlen, für andere Einnahmen hingegen schon. In dem Zusammenhang gilt bisher eine 10%-Grenze: Wenn von den Gesamteinnahmen mehr als zehn Prozent aus anderen Quellen als aus der Überlassung von Wohnungen an Genossen und Vereinsmitglieder stammen, entfällt die Steuerbefreiung vollständig. Künftig soll diese „Zehn-Prozent-Grenze“ keine Anwendung finden, wenn Mieterstrommodelle die Ursache für eine Überschreitung sind. Dabei dürfen aber die Einnahmen aus solchen Stromlieferungen 20 % der Ge…
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Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. September 2018 die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft bzw. an die zulässige Ausformung der Geschäftsführungsbefugnis in einer GmbH & Co. KG konkretisiert. Demnach führt die Befugnis der Geschäftsführung einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widersprechenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.09.2018 - Az.: 3 Kart 80/17 (V))
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Nachweisführung des Umweltgutachters für die Modernisierung von Wasserkraftanlagen

Mit Beschluss vom 26.09.2018 hat das OLG Hamm bestätigt, dass die Nachweisführung für die Inanspruchnahme der finanziellen Förderung für eine Modernisiserung einer Wasserkraftanlagen im EEG bereits vorgerichtlich nachgewiesen sein muss. Der Sinn und Zweck der möglichen Nachweisführung durch einen Gutachter im Rahmen des EEG sei es, den Netzbetreiber in die Lage zu versetzen, zu erkennen, ob die Anforderungen erfüllt sind. Sofern dies aufgrund mangelnder Angaben im Gutachten nicht möglich ist, so kann dies auch nicht mehr im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, da ansonsten das Kostenrisiko auf den Netzbetreiber verlagert würde. (OLG Hamm, Beschl. v. 26.09.2018 - Az.: 30 U 4/18)
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