// Energierecht

BGH: Stromlieferung vs. Nutzenergielieferung

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 (Az.: VIII ZR 156/16) hat der BGH das Urteil des OLG Hamburg und klargestellt, dass die EEG-Umlage, die an die Lieferung von Strom an den Letztverbraucher geknüpft und vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten ist, nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Energiedienstleister seinen Kunden die Lieferung von Nutzenergie vertraglich zusage, es sich aber dabei weder um einen Energiedienstleister in Form eines Energiecontractors und Facilitymanager, noch um Nutzenergie handele. Nutzenergie ist ein Umwandlungsprodukt, welches somit eines Umwandlungsprozesses, sowie der Erfassung und der Abrechnung des Umwandlungsproduktes bedarf. Allein die vertragliche Bezeichnung genügt somit nicht, um eine EEG-Umlagebefreiung zu erwirken.
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Systemrelevantes Gaskraftwerk im EnWG

Das OLG Düsseldorf hat sich jüngst dazu geäußert, wann ein Gaskraftwerk systemrelevant ist und in der Folge der Betreiber, soweit technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung durch Inanspruchnahme von Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen hat. Das Gericht entschied auf Grundes des § 13f EnWG, dass im Falle einer Einschränkung der Gasversorgung die infolge eines teilweisen Ausfalls des Übertragungsnetzes zu erwartenden Schäden in ein angemessenes Verhältnis zu dem Eingriff in die Rechte der Anlagenbetreiber gestellt werden müssen. Jedoch genüge aufgrund der hohen Bedeutung der #Versorgungssicherheit und der Schwere der durch einen Netzausfall eintretenden Schäden mit Gefahren auch für Leib und Leben von Menschen für die Gefahrenprognose ein niedriger Wahrscheinlichkeitsgrad. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2018 - Az.: 3 Kart 117/17 (V))
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Bauliche Anlage im Sinne des EEG

Was ist eine „sonstige bauliche Anlage“ im Sinne des EEG? Hierzu hat die Clearingstelle EEG KWKG in einem Schiedsspruch vom 11.01.2019 Stellung genommen. Die Parteien des Schiedsverfahrens ließen klären, ob ein Gelände, auf dem für die Errichtung einer Sendeanlage Aufschüttungen und Ausgrabungen vorgenommen wurden und bestimmte bauliche Elemente installiert waren, als „sonstige bauliche Anlage“ einzustufen ist und damit ein entsprechender Förderanspruch besteht. Die Clearingstelle bejahte dies und stellte sie klar, dass eine Fläche gleichzeitig die Eigenschaften einer Konversionsfläche und einer sonstigen baulichen Anlage aufweisen kann. Insofern bestehe kein Ausschluss- oder Über/Unterordnungsverhältnis zwischen den Fördertatbeständen im EEG.
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BNetzA muss Gebotswerte anonymisiert offenlegen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die BNetzA verpflichtet ist, Gebotswerte aus der Ausschreibung für Windenergie anonymisiert offenzulegen. Eine unterlegene Bieterin führte zur Begründung an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich aus der Kenntnis der Gebotshöhe für die Beschwerdeführerin weitere Anhaltspunkte für eine unzulässige Preisabsprache nach § 34 Abs. 1 b) EEG 2017 ergeben könnten. Dem gab das OLG Düsseldorf insoweit statt, als in Verbindung mit dem Anlagenstandort und -typ, die sich ebenfalls aus dem Gebot ersehen lassen, sich regelmäßig auch Rückschlüsse auf die Gewinne möglich ergeben können, mit denen der jeweilige Bieter kalkuliert hat, weshalb die Gebote nur anonymisiert offengelegt werden müssten. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.11.2018 - Az.: 3 Kart 6/18)
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Marktstammdatenregister (MaStR) ist online!

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR steht nicht nur den Behörden, sondern auch den Marktakteuren und der Öffentlichkeit online zur Verfügung. Gleichzeitig sollen unterschiedliche bestehende Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister gebündelt werden. Aufgrund der mehrfachen Verschiebung der Eröffnung des Webportals konnte den Registrierungspflichten allerdings bisher nur unzureichend nachgekommen werden bzw. musste für EEG-Anlagen noch im Anlagenregister vorgenommen werden.
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Grundbuchberichtigungsanspruch vs. dingliche Rechtslage

Durch ein Urteil über einen Grundbuchberichtigungsanspruch wird nicht gleichzeitig auch die dingliche Rechtslage festgestellt. Dies hat der BGH in einem Urteil von Februar 2018 entschieden und sich damit zu einer in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstrittenen Frage positioniert. Im konkreten Fall hatten Rechtsberater im Namen ihrer Mandanten auf Grundbuchberichtigung geklagt, statt auf Rückauflassung eines Grundstücks mit Erwirkung einer entsprechenden Vormerkung. Nach Ansicht des BGH war dieser Antrag nicht weitreichend genug. Vielmehr hätte auch eine Entscheidung über die Eigentumslage am Grundstück beantragt werden müssen, um den Interessen der Mandanten zu entsprechen. (BGH, Urt. v. 09.02.2018 - Az.: V ZR 299/14)
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