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Eigenversorgung & Allgemeinstrom in der Immobilienwirtschaft

Die #Clearingstelle #EEG #KWKG hat am bereits am 13. Dezember 2018 einen Hinweis zur #Eigenversorgung für sogenannten Allgemeinstrom veröffentlicht. Eine Eigenversorgung im Sinne des § 61 EEG 2017 liegt auch bei Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Betreiber von Verbrauchseinrichtungen zur Kühlung bzw. Beheizung von Gebäudeteilen, Gemeinschaftsbeleuchtung und Fahrstühlen. Insoweit schafft die Clearingstelle EEG KWKG Rechtsklarheit für den Einsatz von #Solaranlagen und #BHWK in der Immobilienwirtschaft. Gleichzeitig wird auf die notwendige Abgrenzung zu sonstigen Strommengen bspw. #Mieterstrom hingewiesen. (Clearingstelle EEG KWKG, Hinweis v. 13.12.2018 - Az.: 2018/10)
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Erste Zertifizierung eines Smart Meter Gateway

Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (#BSI) hat nach Pressemeldung vom 20.12.2018 das erste Zertifikat auf Basis des Schutzprofils für das #Smart #Meter #Gateway erteilt. Nunmehr kann auf Wunsch des Kunden bereits der Einbau eines intelligenten Messsystems erfolgen. Der verpflichtende #Rollout für #SmartMeter durch den grundzuständigen #Messstellenbetreiber beginnt hingegen erst, wenn insgesamt drei erfolgreiche Zertifizierungsverfahren abgeschlossen sind, vgl. § 30 Messstellenbetriebsgesetzt (#MsbG), wobei nach Auskunft des BSI derzeit weitere acht Zertifizierungsverfahren laufen.
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„Kommission Nachhaltiges Bauen“ legt Handlungsempfehlung vor

„Kommission Nachhaltiges Bauen“ legt Handlungsempfehlungen für den nachhaltigen Wohnungs- und Städtebau vor: „Die Wohnraumoffensive der Bundesregierung muss ökologischer werden“. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sei grundsätzlich zwar ein sinnvoller Ansatz, indem es Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) miteinander verbinde, der aktuelle Referentenentwurf schreibe jedoch - so die Analyse - die "Standards von vorgestern fest" und setze keine angemessenen Impulse für die Energiewende.
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Transparenz in der Konzessionsvergabe

Das Landgericht Leipzig hat am 18. Januar 2019 entschieden, dass die Konzessionsvergabe für das Strom- und Gasnetz an die Stadtwerke Stollberg nicht rechtmäßig war. Das Gericht erkannte insbesondere einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da keine ausreichende Akteneinsicht gewährt wurde, da Schwärzungen in den Akten nicht erläutert waren. Zudem wurden sachfremde Kriterien bei der Auswahl herangezogen, da unverbindliche Nebenangebote für die Eingehung einer Kooperation für den Betrieb der Netze angefragt wurden, sodass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliege. (LG Leipzig, Urt. v. 18.01.2019 - Az.: 5 O 2411/18)
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Preisanpassung in der Grundversorgung von Haushaltskunden

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat der BGH festgelegt, dass bei einer Grundversorgung von Haushaltskunden mit Erdgas ein Energieversorger, der den Arbeitspreis unter den zuvor geltenden Preis absenkt, eine Erhöhung dieses abgesenkten Preises auch nur unter Wahrung der engen Grenzen einer Preisanpassung zusteht. Der Grundversorger ist zwar berechtigt, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit weiterzugeben, aber er verpflichtet sich ferner, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Preiserhöhungen, die der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns dienen, werden vom Preisänderungsrecht nicht erfasst. (BGH, Urt. v. 19.12.2018 - Az.: VIII ZR 336/18)
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„Kein Zahlungsanspruch der BVVG bei Errichtung von Windenergieanlagen“

In der jüngst veröffentlichten Zeitschrift Recht der Erneuerbare Energien (kurz: REE) 4/2018, S. 198 ff. hat Frau Kollegin Catharina Post eine kritische Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.09.2018 (Az.: V ZR 12/17) verfasst. Nach dem Urteil ist eine Regelung in dem Kaufvertrag unwirksam, wonach die BVVG von dem Erwerber die Zahlungen abschöpfen kann, die er vom Betreiber von Windenergieanlagen für die Gestattung erhält. Die BVVG hatte diese Regelung damit gerechtfertigt, dass sie die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der BVVG abwendet. Dieses Argument ließ der BGH jedoch nicht gelten, denn ein Wiederkaufsrecht werde durch die Nutzung der Flächen für Windenergieanlagen gar nicht ausgelöst. Die Anmerkung könnten Sie unter nachfolgendem Link nachlesen.
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