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BNetzA zu Pflichten der Bilanzkreisbewirtschaftung

Mit Beschluss vom 30.04.2020 stellte die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Pflichtverletzung der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung im Sinne des § 1a Abs. 2 EnWG, § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV i.V.m. Ziff. 5 Standardbilanzkreisvertrag (Strom) aufgrund einer unausgeglichenen Viertelstunden-Leistungsbilanz zwischen den zugeordneten Einspeisungen und Entnahmen fest, wodurch ein signifikantes Bilanzungleichgewichte am 12.06.2019 entstand und sehr hohe Preisspitzen am börslichen Intraday-Markt verursacht wurden. Beanstandet wurde von der BNetzA u.a. dass eine standardmäßig angewendete automatisiert ablaufende Aufteilung der Fehlmengen, welche sich allein nach der Höhe der installierten Leistung der Erneuerbaren-Energien-Anlagen in den Bilanzkreisen richtet, die aktuelle Situation in den Bilanzkreisen unberücksichtigt lasse. Auf diese Weise sei ein energetischer Ausgleich der Fehlmengen aus dem Kraftwerksausfall nicht möglich und die Pflicht zum Aus…
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Gemeinsamer sachlicher Markt im Sinne des GWB bei Fernwärme und Contracting

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 5. März 2019 zur Nichtigkeit eines Fernwärmeliefervertrages auf Grundlage des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, der bereits über mehrere Jahre zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden gelebt wurde, Stellung bezogen. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich zwar bei einer Versorgung von Großkunden mit Fernwärme oder durch ein Wärmecontracting um einen gemeinsamen sachliche Markt handele. Da es jedoch im konkreten Fall an einer Beeinträchtigung des Marktes fehle, sei eine Nichtigkeit des Wärmeliefervertrages nicht anzunehmen. Zudem stelle eine 10jährige Vertragslaufzeit in Ansehung der möglichen Laufzeitvereinbarung nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV auch in Kombination mit einer Mindestabnahmemenge kein Widerspruch zu § 1 GWB dar. (OLG Rostock, Urt. v. 5.3.2020 - Az.: 16 U 1/18)
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Änderungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes: Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

In dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Planungssicherstellungsgesetz ist das Instrument der Online-Konsultation eingeführt worden, zunächst begrenzt auf die die Dauer der Einschränkungen durch die die COVID-19-Pandemie. In Zusammenhang mit den von der Bundesregierung heute beschlossenen Änderungen des WindSeeG ist ein wenig versteckt hinter den Änderungen von Ausbaupfad, Ausschreibungsmengen und Auktionsdesign, die förmliche Konsultation der zu beteiligenden Behörden durch die Veröffentlichung der relevanten Planunterlagen im Internet ersetzt worden (§ 6 Abs. 10, § 12 Abs. 2a, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 6 WindSeeG). Ein weiterer Schritt, um die Verwaltungsverfahren in das digitale Zeitalter zu heben. Und anders als noch beim Planungssicherstellungsgesetz ist das Instrument dieser Online-Konsultation nun nicht mehr an die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geknüpft.
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BGH konkretisisert den Umfang des Übertragungsanspruches des Neukonzessionärs

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 07.04.2020 den Umfang des Übertragungsanspruches des Neukonzessionärs gegenüber dem bisherigen Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG konkretisiert. Danach gehören auch Leitungsanlagen der Hochspannungs-und Hochdruckebene im Gemeindegebiet zur örtlichen Verteilnetz, wenn die Anlage nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte, und die Leitungsanlage eine mehr als nur unwesentliche Funktion bei der örtlichen Versorgung hat. Der Übereignungsanspruch ist nicht auf Anlagen beschränkt, an denen Kunden unmittelbar angeschlossen sind. (BGH, Urt. v. 7. April 2020 - Az.: EnZR 75/18)
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Novellierung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg

Die Koalition in Baden-Württemberg hat sich auf eine entsprechende Novellierung des Klimaschutzgesetzes geeinigt und den Entwurf nun in das Anhörungsverfahren gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz noch vor der Sommerpause vom Landtag beschlossen wird. Mit dieser Novelle nimmt Baden-Württemberg im Ausbau von PV-Dachanlagen eine Vorreiterrolle ein und setzt Maßstäbe für die anderen Bundesländer. Der Entwurf der Novelle des Klimaschutzgesetzes sieht außerdem eine umfassende Wärmeplanung durch die Kommunen vor. Gemeinden sollen Strategien zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung entwickeln und so zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 beitragen.
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BGH konkretisiert Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften im EEG

Mit Beschluss vom 11.02.2020 konkretisiert der BGH die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG, die an einer Ausschreibung teilnimmt, dahingehend, dass mit der Mehrheit der Stimmrechte für kreisansässige Gesellschafter auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss. Die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft sind hingegen nicht erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsentscheidungen vorsieht oder wenn der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft grundlegende Geschäfte der Entscheidung der Gesellschafter entzieht und diese ausschließlich einer Gesellschaft der Komplementärin zuweist. (BGH, Beschl. v. 11.02.2020 - Az.: EnVR 101/18)
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