// Energierecht

Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung auch außerhalb des Wohnungsmietrechts zu beachten

Der BGH hat jüngst mit einer Entscheidung vom 10.04.2019 festgestellt, dass ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, nicht zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags verpflichtet ist, solange keine Einsicht der der Jahresabrechnung zugrundeliegenden Belege gewährt wird. Diese sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB herleitende und aus dem Wohnungsmietrecht zu übertragende Sichtweise ist begründet, da bereits vor Zahlung des Nachzahlungsbetrages die Prüfung der Betriebskostenabrechnung bzw. Belegkontrolle ermöglicht werden solle. (BGH, Urt v. 10.04.2019 - Az.: VIII ZR 250/17)
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// Energierecht

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) in Kraft getreten

Am 16. Mai 2019 wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 706) verkündet. Neben der Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) finden sich auch in weiteren Gesetzen und Verordnungen Anpassungen wieder. Insbesondere sehen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG 2016) und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Veränderungen vor.
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EuGH: Preisnachlass auf die Stromgebühr für eine elektronische Abrechnung zulässig

Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein finnischer Stromeinzelhändler seinen Endkunden einen monatlichen Preisnachlass auf die Stromgrundgebühr gewähren kann, wenn der Endkunde sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat. Die zuständige Energiebehörde (Energiavirasto) untersagte diese Praxis, da sie eine derartige Praxis das (auf europarechtlichen Vorgaben beruhende) Gebot, Endkunden eine kostenfreie #Energieverbrauchsabrechnung zur Verfügung zu stellen, umgehe. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Praxis mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) vereinbar ist. (EuGH, Urt. v. 2. Mai 2019 - C‑294/18 (Oulun Sähkönmyynti))
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BNetzA legt sich auf 15min Mindestaktivierungszeit in der PRL fest

Die BNetzA hat mit Beschl. v. 02.05.2019 festgelegt, dass im Rahmen der Primärregelleistung Einheiten mit begrenztem Energiespeicher (Stromspeicher) lediglich eine Mindestaktivierungszeit von 15min im Rahmen der Präqualifikation nachzuweisen haben. Der von den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern vorgeschlagene Nachweis von 30min wurde auch aufgrund der Intervention des BVES nicht übernommen. Insbesondere konnte durch die ÜNB nicht dargelegt werden, dass die eine Verlängerung des Mindesterbringungszeitraums auf 30min notwendig sei, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, und eine Ablösung durch Sekundärregelleistung und Minutenreserve erfolge. (BNetzA, Beschl. v. 02.05.2019 - Az.: BK6-17-234)
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Vollständige verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig

Der BGH bestätigt mit Urteil v. 30.01.2019, dass im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses eine alleinige Ermittlung und Verteilung der Heizkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen könne. § 10 Heizkostenverordnung lässt gerade auch einen höheren verbrauchsabhängigen Anteil als für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser vorgeschrieben zu. Dieser schützt vor einem höheren Grundkostenanteil, sodass bei einer Gewerberaummiete auch eine rein verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig ist. (BGH, Urt. v. 30.01.2019 - Az.: XII ZR 46/18)
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Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 26.02.2019 (Az. 6 U 26/18) zur Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden geäußert. Eine fehlerhafte Lieferung von Energie kann grundsätzlich eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz auslösen. Kommt es daher bei der Lieferung von Energie zu Spannungsschwankungen kann sich hieraus eine verschuldensunabhängige Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden ergeben. Die Haftung entfällt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch nicht deshalb, weil der Kunde keine entsprechenden Schutzvorkehrungen gegen Spannungsschwankungen getroffen hat. Denn hierin ist lediglich eine Obliegenheitsverletzung des Kunden zu sehen, die eine anteilige, jedoch nicht gänzliche Kürzung seines Anspruchs rechtfertigt.
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