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Neuerung durch das Energiesammelgesetz und Aktuelles zum Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Im Rahmen der "Offshoretage" in Heiligendamm referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms am 21. März 2019 zum Thema "Neuerung durch das Energiesammelgesetz und Aktuelles zum Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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Kältemittelportal auf der Seite des BMU gestartet

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Nukelare Sicherheit (BMU) stellt sein Portal für klimafreundliches Kühlen online. Das Portal stellt Betreibern und Planern von Klima-, Kälteanlagen und Wärmepumpen erste Informationen zur Anwendung, zu möglichen Fördermitteln und zu rechtlichen Fragen zur Verfügung. Zudem bietet das Protal die Möglichkeit eigene Beiträge zur Veröffentlichung einzureichen und weist auf Referenzanlagen hin bspw. in Lebensmittelgeschäften, Supermärkten, Bürogebäuden, Rechenzentren oder Molkereien.
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BNetzA gibt Hinweise für Stromspeicher

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 einen Hinweis betreffend EE-Stromspeicher veröffentlicht. Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht nur Betreiber von EE-Anlagen zur Registrierung ihrer Anlage im Marktstammdatenregister verpflichtet seien, sondern auch Betreiber von ortfesten Stromspeichern. Weiterhin seien von dieser Pflicht nicht nur EE-Stromspeicher, in denen ausschließlich EE-Strom zur Einspeicherung verbraucht wird, erfasst, sondern auch alle sonstigen Speicher, die zumindest teilweise Strom, der nicht aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, zur Einspeicherung verbrauchen. Demzufolge appelliert die BNetzA an alle Betreiber von EE-Anlagen, die ihre Stromspeicher noch nicht registriert haben, die Registrierung bis zum 31.12.2019 vorzunehmen, da andernfalls Sanktionen in Form der Kürzung der EEG-Förderzahlungen drohen.
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Ankündigung zum Einbau moderner Messeinrichtungen im MSBG

Das Landgericht Dortmund hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2019 festgestellt, dass eine Vorankündigung von zwei Wochen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen seitens des grundzuständigen Messstellenbetreibers nicht mit den Anforderungen des § 37 Abs. 2 #Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) im Einklang stehe. Dieser fordere, dass mindestens drei Monate vor Einbau der #Messeinrichtung der betroffenen Anschlussnutzer hierüber und über die Möglichkeit zur freien Wahl des Messstellenbetreibers informiert werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ansonsten die Gefahr einer Überrumpelung des Anschlussnutzers. (LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 - Az.: 25 O 282/18)
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Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus auf dem Weg

Die Bundesregierung leitet mit dem Entwurf für das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 28.01.2019 (BT-Drs. 19/7375) das parlamentarische Verfahren ein. Das Gesetz sieht Korrekturen im "Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz“ (NABEG) vor sowie flankierende Änderungen in weiteren Gesetzen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Das Gesetz soll zu einer Steigerung der Transportkapazitäten durch den Ausbau und die Ertüchtigung der Höchst- und Hochspannungsnetze führen. Hierfür sollen insbesondere die Plaungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden.
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Zuordnung der Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 festgestellt, dass der Mieter einer Wohnung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV verlangen dürfe, dass in der Nebenkostenabrechnung die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen, wenn nicht nach der Wärmeschutzverordnung das Wahlrecht des Vermieters eingeschränkt ist. Der Mieter ist zudem nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen. (BGH, Urt. v. 16.01.2019 - Az.: VIII ZR 113/17)
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