// Energierecht

Keine unzulässige Rückwirkung durch Degression nach § 46a EEG 2017 für Windenergie

Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem zum 1. Januar 2017 eingeführten § 46a Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, der die Verringerung der Einspeisevergütung für Windenergieanlagen, die nach dem 31.12.2016 in Betrieb genommen wurden, um eine echte und somit unzulässige Rückwirkungsnorm handele. Das Gericht verneinte die Annahme und kam zu dem Ergebnis, dass nur Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Norm von dieser betroffen seien. Demzufolge sei eine echte Rückwirkung im rechtlichen Sinne nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wies weiterhin auf Prozesse hin, die vor der Inbetriebnahme einer jeden Anlage erfolgen, wie beispielsweise Investitionen und der Bau der Anlage, die im Vertrauen auf das bestehenden der Vorgängernorm getätigt wurden. Das BVerfG ist jedoch der Auffassung, dass die Norm dem grundrechtlichen Vertrauensschutz genüge. (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2019 - Az.: 1 BvR 2914/17)
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Preisänderung der Wärmelieferung durch öffentliche Bekanntgabe?

Kann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen sein Preissystem und die Preisänderungsklausel in seinen Wärmelieferungsverträgen einseitig - durch öffentliche Bekanntmachung - abändern? Das OLG Frankfurt hat dies verneint. Verträge könnten nur durch übereinstimmende Willenserklärungen abgeändert werden. Das gelte auch im Verhältnis zwischen Wärmeversorger und Verbraucher, insbesondere führe auch die Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar sehe § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV vor, dass Preisänderungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Dennoch sei eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 190/17)
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EEG-Umlagebegrenzung nur bei Teilnahme am Wettbewerb

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 13.02.2019 – 5 K 9722/17 (rechtskräftig) entschieden, dass ein Unternehmen, das nicht mehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt und mit dessen Rückkehr auch nicht zu rechnen ist, keinen Anspruch auf eine EEG-Begrenzung als stromkostenintensives Unternehmen hat. Im Ergebnis setzt das Gericht somit eine Betätigung „der Teilnahme des Unternehmens im internationalen oder intermodalen Wettbewerb“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine EEG-Begrenzung voraus. Die Entscheidung erging zum EEG 2009, dürfte jedoch auch auf die neue Rechtslage übertragbar sein.
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Das EEG 2012 ist keine staatliche Beihilfe

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom 28. März 2019 (C-405/16 P) über die Frage zu entscheiden, ob das Erneuerbare Energie Gesetz 2012 (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe und aufgrund dessen Rückforderungen an die Bundesrepublik Deutschland begründet seien. Dabei hat er - entgegen der Ansicht der Europäischen Kommission (Beschluss vom 25. November 2014 – 2018/1585) - festgestellt, dass es sich bei der EEG-Umlage, die bereits das EEG 2012 vorsah, nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Schließlich seien die Versorger nicht dazu verpflichtet die EEG-Umlage auf die Letztverbraucher abzuwälzen, obgleich es in der Praxis so praktiziert wird, noch habe der Staat Verfügungsgewalt oder Kontrolle über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder.
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OVG Koblenz konkretisiert Windhundprinzip bei Genehmigungsanträgen

Das OVG Koblenz hat das Windhundprinzip bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen für Windenergieanlagen konkretisisert. Danach hindert der Vorrang des zuerst gestellten Antrags die Genehmigungsbehörde nicht, dem späteren Antrag stattzugeben, wenn dem ersten Antrag ein Genehmigungshindernis entgegensteht. Es sei nur dann aus dem Gebot der Verfahrensfairness durch die Behörde zuzuwarten, wenn zu erwarten sei, dass dieses Hindernis alsabald durch den Antragsteller ausgeräumt wird. (OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 22.02.2019 - Az.: 8 B 10001/19.OVG)
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Offshore in Frankreich: Ein einführender Rechtsvergleich

Im Rahmen der "Offshoretage" in Heiligendamm referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms am 22. März 2019 zum Thema "Offshore in Frankreich: Ein einführender Rechtsvergleich". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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