Publikationen
Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte
Das Energierecht ist eine interdisziplinäre Materie, die unter anderem Schnittmengen mit dem allgemeinen Wirtschaftsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Baurecht, dem Vergaberecht und dem Energiesteuerrecht hat.
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„Der Nebel lichtet sich: Anforderungen an eine Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a EnWG“ von Brahms
Zugleich Besprechung von OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2018 – VI-3 Kart 48/17 [V]
I. Einleitung
Die aus dem Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 EnWG vor der Bundesnetzagentur hervorgegangenen, hier zu besprechende Entscheidung des OLG Düsseldorf hatte insbesondere zwei Voraussetzungen einer „Kundenanlage“ im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG zum Gegenstand, nämlich die Belegenheit auf einem räumlich zusammenhängenden Gebiet und die Unbedeutsamkeit für den unverfälschten Wettbewerb. Zunehmend nehmen die auslegungsbedürftenen Rechtsbegriffe der Kundenanlage auch durch weitere Entscheidungen des Bundesnetzagentur, der Oberlandesgerichte und des BGH konkrete Formen an. Die Kundenanlage ist – neben der „Direktleitung“ gemäß § 3 Nr. 12 EnWG und der „Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung“ gemäß § 3 Nr. 24b EnWG – weitgehend von der Regulierung ausgenommen und mithin in Abgrenzung zum „Netz“ im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG und zu den „geschlossenen Verteilernetzen“ gemäß § 110 EnWG zu betrachten. […]
Autor:
in CuR Contracting und Recht 2/2018, S. 49 ff.
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„Voraussetzungen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG – Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart)“ von Nebel
Das OLG Frankfurt hat im Anschluss an den viel beachteten Beschluss der Regulierungskammer Hessen darüber entschieden, ob eine Stromverteilungsanlage als eine nicht der Regulierung unterworfene Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG oder als ein reguliertes Energieversorgungsnetz i.S.v. § 3 Nr. 16 EnWG einzuordnen ist.
Autor:
juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht 5/2018
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„Zweites Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes für das Land Berlin“ von Nebel
Das Land Berlin hat die für die Bundesländer nach der Föderalismusreform bestehende Ermächtigung
wahrgenommen und im November 2013 das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) erlassen. Das ZwVbG soll sicherstellen, dass der Bevölkerung Berlins in genügendem Maße Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und dem Berliner Wohnungsmarkt kein Wohnraum (in unzulässiger Weise) entzogen wird. Um dieses Ziel zu erreichen, verbietet das ZwVbG die Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen oder die Vermietung von Wohnungen als Geschäfts- oder Praxisräume. […]Autor:
juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht 4/2018
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„Nachbarhaftung – Erhöhtes Haftungsrisiko nach einem BGH-Urteil zur Nachbarhaftung“ von Hauer
„Der BGH hatte in einem jüngst ergangenen Urteil über die Haftung eines Grundstückeigentümers für Schäden am Nachbargrundstück zu entscheiden, die aufgrund eines Brands entstanden waren. Ein Grundstückseigentümer hatte einen Handwerker mit Reparaturarbeiten am Hausdach beauftragt. Den Handwerker hatte er vorher sorgfältig ausgesucht. Bei Heißklebearbeiten am Dach kam es durch ein Verschulden des Handwerkers zum Hausbrand. Durch den Brand wurde das anliegende Nachbarhaus erheblich beschädigt. Da der Handwerker insolvent war, stellte sich dem BGH die Frage, ob nun auch der Grundstückeigentümer für die Schäden am Nachbarhaus in Haftung zu nehmen sei. Nachdem die beiden Vorinstanzen einen Anspruch des Nachbarn gegen den Grundstückseigentümer verneinten, kam der BGH zu einer Entscheidung. […]“
in: Photon - Das Solarstrom-Magazin 3/2018, S. 44 ff.
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Review: Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus (Hrsg.), EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz
„Der nunmehr in seiner 5. Auflage erschienene Kommentar zum Erneuerbare-Energien-Gesetz ist das derzeit umfassendste Werk zum EEG 2017. Der Kommentar erscheint in zwei Teilen, wobei die Anlagen und Verordnungen im Franz EEG II Kommentar zusammengefasst sind. Auf 2037 Seiten erläutern aus dem Energierecht bekannte und renommierte Experten die Neuregelungen des vollständig durch den Gesetzgeber überarbeiteten Gesetzes. Es ist bemerkenswert, dass die insgesamt 30 Autoren innerhalb kürzester Zeit auch nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes die notwendigen Änderungen vollumfassend eingearbeitet und somit für Praktiker und Wissenschaftler eine der wesentlichen Arbeitsgrundlagen im Energierecht geschaffen haben. Nicht zuletzt ist es den Herausgebern zu verdanken, dass sie die Vielzahl an Autoren aus Praxis und Wissenschaft mit einem hohen Anspruch an Qualität, Erfahrung und Fachkompetenz vereinen konnten, um die komplexe Regelungsmaterie des EEG 2017, die sich nunmehr auf über 172 Paragraphen erstreckt, abbilden zu können.[…]“
Autor:
in: ER EnergieRecht 2/2018
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„EEG-konforme Strommessung in „bivalenten“ Speicheranlagen“ von Hauer/Brahms
In der aktuellen Fassung des ErneuerbareEnergienGesetzes ist auch der »bivalente« Betrieb von Batteriespeichern, also die Nutzung sowohl für Eigenverbrauch als auch Netzeinspeisung endlich geregelt. Ein Unsicherheitsfaktor ist aber auch weiterhin die korrekte Erfassung der Energieflüsse. Der Bundesverband Energiespeicher ist das Problem angegangen und hat ein entsprechendes Messkonzept veröffentlicht.
Autor:
in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 2/2018, S. 46 ff.
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„Speichereinsatz zur Eigenversorgung im EEG“ von Brahms
„Der Energiemarkt sieht heute anders aus als noch vor wenigen Jahren. Energie wird zunehmend dezentral durch eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Energieversorgern erzeugt. Die Komplexität des Marktes ist gestiegen. Das bringt spezifische Probleme mit sich: Das Thema Versorgungssicherheit stellt sich gänzlich anders dar, denn während herkömmlicherweise Energie kontinuierlich und weitgehend vorhersehbar produziert wurde, fluktuiert die Erzeugung der Erneuerbaren abhängig von Tages- und Jahreszeit, von Sonne und Wind. Volatilität eröffnet Marktchancen – das gilt insbesondere in Zeiten der Energiewende. Neben dem Marktwachstum der Erneuerbaren Energien spielen Leitungsnetze und Speichermöglichkeiten eine zentrale Rolle in dem neuen Energiemarktdesign: Nahezu jedes größere Stadtwerk trägt sich mit dem Gedanken, in den Speichermarkt einzusteigen. Im Hausspeichersegment besteht in Deutschland ein Potenzial von 16 Mio. Haushalten. Und Batteriespeicher können wegen ihrer kurzen Reaktionszeiten auch Primäregelleistung vorhalten und anbieten. Der Sammelband informiert über die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen von Batteriespeichersystemen.“
Autor:
in: Böttcher/Nagel (Hrsg.) Batteriespeicher: Rechtliche, technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen 1. Aufl. 2018
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Umsetzungsmöglichkeiten des Mieterstromgesetzes im EEG 2017 von Brahms
Mit dem Mieterstromgesetz, welches der Gesetzgeber kurz nach dem Inkrafttreten des EEG 2017
beschlossen und nunmehr in dieses Gesetz integriert hat, werden zwei wesentliche Ziele verfolgt.
Einerseits beabsichtig der Gesetzgeber eine möglichst hohe Akzeptanz in der Bevölkerung zu erwirken
und hierzu Mieterstrom in den Mechanismus des EEG einzubeziehen. Andererseits soll der hinter
den Erwartungen des Gesetzgebers zurückliegende Zubau an Photovoltaikanlagen (PV-Anlage)
belebt werden.1 Der durch den Gesetzgeber gewählte Fördermechanismus ist äußerst komplex und
bedingt auch die Einbeziehung der Regelungen für Energieversorger im Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG). Die Stromkosten sind seit den letzten Jahren gestiegen (siehe Bild 1), sodass zur Vermeidung
von Strompreisbestandteilen dezentrale Versorgungskonzepte mit Strom und Wärme unter
Einbeziehung von Blockheizkraftwerken (BHKW) und PV-Anlagen zunehmend umgesetzt werden.Autor:
in: GI Gebäudetechnik in Wissenschaft und Praxis 6/2017, S. 498 ff.
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Beiträge zum EEG 2017, EnWG und Verfahrensrecht für Windenergie von Brahms 12/2017
Das Rechtshandbuch Windenergie beantwortet alle Rechtsfragen rund um Errichtung, Planung und Betrieb von Windenergieanlagen. Behandelt sind: Bau-, Immissions-, und Naturschutzrecht, Verwaltungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung, Grundstückssicherung, Wartung und Versicherung, Förderung nach EEG, Kleinwindanlagen, Steuerrecht.
Mit Stand März 2017 bietet die 2. Auflage zahlreiche aktuelle Schwerpunkte:
- eingearbeitet ist das zum 01.01.2017 in Kraft getretene EEG 2017; ein neuer Abschnitt behandelt dabei das Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land
- das Kapitel »Luftverkehrsrecht im Genehmigungsverfahren« wurde komplett überarbeitet, wesentlich erweitert und um das Thema »Polygone der Bundeswehr und Wirbelschleppen« ergänzt
- die Ausführungen zum Wetterradar sind wesentlich vertieft
- bei den privatrechtlichen Grundlagen sind das neue Bauvertragsrecht und die Neuregelungen zur Insolvenzanfechtung berücksichtigt Zudem bietet das Werk jetzt ein eigenes Kapitel zu Windenergieprojekten aus Sicht einer Bank.
Autor:
in: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen, 2. Aufl.
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„Tücken im Detail – Garantien von Modulherstellern im Detail“ von Quandt/Brahms 5/2017
„Mängel an Solarmodulen kommen in unterschiedlichsten Facetten vor. Nicht nur offensichtliche Defekte oder Leistungseinbußen beschäftigen Juristen, auch mit Begriffen wie »Schneckenspuren«, »Delamination« oder »Hotspots« müssen sich Rechtsanwälte und Richter auseinandersetzen. Doch welche Rechte haben die Käufer von Modulen, wenn sie einen Mangel feststellen? Was ist »Gewährleistung«? Wann gilt die »Produktgarantie«? Wann greift die »Leistungsgarantie«? Die Rechtsanwälte Barbara Quandt und Florian Brahms haben sich einige Garantieerklärungen angesehen.“
Autor:
in Photon – Das Solarstrom-Magazin 5/2017, S. 42 ff.
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