Publikationen
Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte
Das Energierecht ist eine interdisziplinäre Materie, die unter anderem Schnittmengen mit dem allgemeinen Wirtschaftsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Baurecht, dem Vergaberecht und dem Energiesteuerrecht hat.
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„Solide Arbeit: Die Reform des Energiesteuerrechts“ von Brahms 1/2017
„In Zeiten schneller Gesetzgebungsprozesse und sich teilweise sogar „überholender Gesetzgebung“ im Rahmen der Energiewende sind sauber gearbeitete Gesetze eine Seltenheit. Am 22.5.2016 hatte die Bundesregierung den Diskussionsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes vorgelegt.“
Autor:
in CuR Contracting und Recht 1/2017, S. 2
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„Bürokratisches Monster – Das neue Mieterstromgesetz bietet wenig Chancen für die Energiewende in den Städten“ von Brahms/Machtan 8/2017
„Das neue Mieterstromgesetz bietet wenig Chancen für die Energiewende in den Städten.
Das am 29. Juni vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat am 7. Juli bestätigte Mieterstromgesetz soll den Grundstein für neue Geschäftsmodelle zur Nutzung erneuerbarer Energien in den Städten legen. In der politischen Diskussion ist allerdings umstritten, ob das Gesetz ein großer Wurf ist. Deshalb stellen wir hier einige zentrale Fragen für die künftige praktische Anwendung zusammen.“
Autor:
in Photon – Das Solarstrom-Magazin 8/2017, S. 42 ff.
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„Die Auswirkungen der Novelle des GWB auf die Konzessionsvergabe“ von Brahms/Ellerbrock
„Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB) trat mit Wirkung zum 17.02.2016 in Kraft, während zeitnah auch die Konzessionsvergabe von Strom- und Gasnetzen nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) nach dem Willen des Gesetzgebers reformiert werden soll. Die Rechtsprechung hatte zuletzt vermehrt im Rahmen der Strom- und Gaskonzession auf die Grundsätze des Kartellrechts, das heißt auf das GWB, Rückgriff genommen. Einerseits wurden die Monopolstellung der Gemeinde beim Vergabeverfahren und andererseits die Wirkungen einer fehlerhaften Vergabe unter Rückgriff auf das GWB in die Entscheidungen einbezogen und bewertet. Die Auswirkungen der GWB-Novelle auf die gemeindliche Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen werden vor diesem Hintergrund betrachtet.“
Autor:
in e/m/w 4/2016
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„Rechtliche Rahmenbedingungen der Stromerzeugung in KWK-Anlagen” von Brahms
„Der Einsatz von KWK-Anlagen, sei es in der Wohnungswirtschaft, in Gewerbebetrieben oder der Industrie, ist durch eine erhebliche Komplexität des Rechtsrahmens gekennzeichnet. Ziel des Einsatzes von KWK-Anlagen ist die energetisch und ökologisch sinnvolle, gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme. Je nachdem welche Energieform (Wärme, Strom, Gas) betrachtet wird, finden unterschiedlichste Gesetze Anwendung, die je nach dem Einsatzgebiet variieren. Der nachfolgende Beitrag von Rechtsanwalt Florian Brahms gibt einen Überblick über den Förderrahmen für den in KWK erzeugten Strom bzw. über den dezentralen Stromverbrauch. Ferner stellen sich u.a. rechtliche Herausforderungen bei der Fragestellung der Genehmigung nach dem Baurecht, der Wärmelieferung an Mieter, der Energiesteuerbefreiung des genutzten Erdgases, Erfüllung der Anforderung der EnEV bzw. des EEWärmeG.“
Autor:
in GI - Gebäudetechnik in Wissenschaft & Praxis 01/2016, S. 52 ff.
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„Rechtliche Rahmenbedingungen beim BHKW–Einsatz in Verbindung mit Sorptionskälteanlagen“ von Brahms
Neben der Förderung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) und erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (kurz: EEG) hat der Gesetzgeber erkannt, dass die effiziente Nutzung von Wärme und Kälte einen wesentlichen Beitrag leisten kann. Im Rahmen der Projektierung sind jedoch eine Vielzahl von Gesetzen und tatsächlichen Gegebenheiten zu beachten.
Soweit die Kombination eines Blockheizkraftwerks (kurz: BHKW) mit einer Sorptionskälteanlage in den Blickpunkt gerät, muss zunächst der Einsatzstoff für das BHKW betrachtet werden. Wenn Biomethan oder Biogas eingesetzt wird, kann unter den Voraussetzungen des EEG eine finanzielle Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom aus dem BHKW beansprucht werden. Bei Nutzung von Erdgas kommt eine Förderung durch das KWKG in Betracht, wobei auch der eigen genutzte und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste Strom nach diesem Gesetz gefördert wird.
Autor:
in: KKA Kälte Klima Aktuell 5/2015, Bauverlag BV GmbH
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„Stromspeicher im EEG 2014“ von Brahms
Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG) ist am 01.08.2014 in Kraft getreten und langsam bilden sich in der Rechtspraxis die ersten Anwendungsprobleme heraus. Stromspeicher, die auch bisher keine Förderung nach dem EEG erhalten haben, blieben bei der Novellierung des EEG weitestgehend ohne Beachtung durch den Gesetzgeber, auch wenn dieser die Notwendigkeit einer bedarfsgerechten und flexiblen Stromerzeugung hervorhob. Zudem wurde die Eigenversorgung mit der EEG-Umlage belegt, sodass die Auswirkungen dieser Neuregelungen auf den Einsatz von Stromspeichern kritisch zu betrachten sind.
Autor:
in ER EnergieRecht 6/14, S. 235 ff.
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„Der Regierungsentwurf des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2014“ von Brahms/Maslaton
Das novellierte EEG 2014 soll nach dem Willen der Bundesregierung bis zum 1.8.2014 in Kraft treten, um ua die als zu hoch empfundene Belastung für die Letztverbraucher durch die Erneuerbaren Energien zu begrenzen. Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/1304) passierte am 8.5.2014 in erster Lesung den Bundestag. In kritischer Reflektion des Referentenentwurfs melden die Verfasser grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken an der Novelle an.
Autor:
in NVwZ 2014, S. 760 ff.
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„Das darf’s (kann’s) noch nicht gewesen sein – die Novelle der Konzessionsvergabe“ von Brahms/Ellerbrock
„Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen hat sich im Verlauf der letzten Jahre mit der Vergabe von Konzessionen der Strom- und Gasnetze durch die Kommunen auseinandergesetzt. Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten waren insbesondere die Gewichtung der Vergabekriterien, die Informationspflichten des bisherigen Konzessionsnehmers, die Bewertung des Netzes bei Netzübernahme und das Bestreben einer Rekommunalisierung der Versorgungsnetze. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Bewältigung des Konfliktpotenzials erkannt und versucht durch die Novellierung des § 46 Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) die wesentlichen Streitfragen beizulegen. Der nachfolgende Beitrag bezieht zum Entwurf der Novelle des Konzessionsrecht (kurz: EnWG-E), der einer Zustimmung durch den Bundesrat nicht bedarf, kritisch Stellung.“
Autor:
in ER EnergieRecht 4/2016 S. 143 ff
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„Die gewerbliche Nutzung von Drohnen im Lichte der geplanten Novelle der LuftVO“ von Brahms/Maslaton
„Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Dobrindt hat unlängst angekündigt, dass aufgrund der zunehmenden Nutzung von Drohnen ein neuer Rechtsrahmen geschaffen werden müsse. Der technologische Fortschritt hat dazu geführt, dass unbemannte Luftfahrsysteme bereits vielfach zum Einsatz kommen und zu einem Massenphänomen werden. Die Art der Nutzung und der technischen Systeme weisen bereits ein weites Spektrum auf. Zukünftig soll einer kommerziellen Nutzung von Drohnen über den bisher bestehenden Rechtsrahmen hinaus ermöglicht werden, die nach der derzeitigen Rechtslage einer nur begrenzten Anwendung zugänglich ist. Der nachfolgende Beitrag widmet sich insbesondere den Anforderungen des Luftfahrtrechts an die derzeitige Nutzung von Drohnen und stellt diese der bemannten Luftfahrt gegenüber, bevor eine Empfehlung für eine Anpassung des Rechtsrahmens gegeben wird.“
Autor:
in NVwZ 2016, S. 1125 ff.
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„Teilweise Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans für Berlin 1958/60 – Anmerkung zu VG Berlin, Urteil vom 17.03.2017, 19 K 66.15“ von Nebel
Soweit in den Bezirken (des vormaligen) West-Berlins keine gebietsspezifischen Bebauungspläne erlassen worden sind, bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach dem übergeleiteten Recht des Baunutzungsplans für Berlin von 1958/60 i.V.m. den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 (BO 58). Der Baunutzungsplan weist für alle Bezirke West-Berlins Baugebiete aus und legt Art und Maß der baulichen Nutzung fest. Diese Festlegungen werden durch Bestimmungen der BO 58 konkretisiert, etwa zur Zulässigkeit zu Art und Maß der Nutzung (§ 7 Nr. 4 bis 13 BO 58) sowie hinsichtlich der zulässigen Bebauungstiefe und der Bauweise (§ 8 BO 58) oder der Gebäudehöhe (§ 9 BO 58).
Autor:
juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht 09/2017
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